Statuten des Vereins BunterBund – Verein zur Förderung von LGBTQIA+ Interessen im öffentlichen Bundesdienst

(Stand 6.2.2024)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „BunterBund – Verein zur Förderung von LGBTQIA+ Interessen im öffentlichen Bundesdienst“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2: Zweck

Der Verein bildet sich aus einer unabhängigen Gruppe von Mitarbeitenden des öffentlichen Bundesdiensts, somit unter anderem der Zentralstellen Ministerien), sowie deren ausgegliederten und nachgeordneten Dienststellen, inklusive Unternehmen (AGs, GmbHs, etc.) an denen die jeweiligen Ministerien Unternehmensanteile haben und anderer Bundesdienststellen. Die Zwecke des Vereins umfassen unter anderem nicht abschließend

  • die Vernetzung von LGTBQIA+* angehörigen Mitarbeitenden und Allies/Unterstützer:innen

    • *Abkürzung aus dem Englischen für Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Queer, Intersexual und Asexual. Das „+“ steht für weitere Formen, die in das Spektrum von Gender, sexueller Orientierung und sexuelle Identität fallen.

  • die Unterstützung für einen diskriminierungsfreien Arbeitsplatz und Bekämpfung jeglicher Diskriminierung insbesondere aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, des Geschlechtsausdrucks und der Geschlechtsmerkmale

  • die Erhöhung der Sichtbarkeit von LGBTQIA+ angehörigen Mitarbeitenden

  • Bewusstseinsbildung, Sensibilisierung und Kompetenzförderung aller Mitarbeitenden im öffentlichen Bundesdienst im Zusammenhang mit LGBTQIA+ - Themen

  • Attraktivierung des öffentlichen Dienstes

Der Verein erkennt bestehende LGBTQIA+-Netzwerke an und sieht Organisationen, in denen bereits ein Netzwerk besteht, nicht als Teil der Zielgruppe. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet (gemeinnützig) und somit selbstlos tätig.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

  • regelmäßiger gemeinsamer Austausch und Diskussionen

  • soziale, kulturelle und pädagogische Veranstaltungen und Aktivitäten rund um LGBTQIA+ -Themen

  • Pflege und Ausbau von Kontakten und Informationsaustausch zu gleichgesinnten Organisationen

  • gezieltes öffentliches Auftreten und Öffentlichkeitsarbeit

  • Beratung und Anlaufstelle zu LGBTQIA+ -Themen für Mitarbeitende und Organisationen im öffentlichen Bundesdienst.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge

  • Subventionen und Förderungen

  • Kostenerstätze für Dienstleistungen und Durchführung von und Mitwirkung an Projekten, die dem ideellen Zweck des Vereins nützlich sind, sowie sonstiger Kostenersätze für damit verbundene Nebentätigkeiten

  • Erträge aus Veranstaltungen

  • Spenden

  • Vereinseigene, nicht auf Gewinn gerichtete Unternehmungen

  • Sponsoreneinnahmen

  • und sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder).

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen (Beschäftigte im öffentlichen Bundesdienst), die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ein Stimmrecht in der Generalversammlung haben.

(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften,Vereine, Zentralstellen (Ministerien), sowie deren ausgegliederten und nachgeordneten Dienststellen, inklusive Unternehmen (AGs, GmbHs, etc.) an denen die jeweiligen Ministerien Unternehmensanteile haben und anderer Bundesdienststellen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Die Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr vom Vorstand mit einer Zahlungsfrist vorgeschlagen und beschlossen. Die Beiträge dürfen hinsichtlich der einzelnen Mitglieder auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern eine derartige Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (zum Beispiel entsprechend der Finanzkraft der Mitglieder).

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, außer dem Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie keine Pflichten aus diesen Statuten.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die

  • sich selbst als LGBTQIA+ angehörig fühlen oder sich als Allies/Unterstützer:innen verstehen,

  • die Ziele des Vereines unterstützen und

  • in einem Dienstverhältnis mit einer Zentralstelle (Ministerium) oder ausgegliederte und nachgeordnete Dienststellen, inklusive Unternehmen (AGs, GmbHs, etc.) an denen die jeweiligen Ministerien Unternehmensanteile halten, oder sonstigen Bundesdienststellen,

  • oder in einem Dienstverhältnis mit dem Verein stehen,

(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen, Personengesellschaften, Vereine, Zentralstellen (Ministerien), sowie deren ausgegliederten und nachgeordneten Dienststellen, inklusive Unternehmen (AGs, GmbHs, etc.) an denen die jeweiligen Ministerien Unternehmensanteile haben und anderer Bundesdienststellen, sein.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernde Mitgliedern durch die Vereinsgründer:innen, durch diesen. Diese Mitgliedschaften werden erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, bei natürlichen Personen durch den Tod sowie bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Austritt kann jederzeit zum jedem Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das

Absenddatum maßgeblich. Mit Austritt erlischt jeglicher Anspruch auf geleistete Mitgliedsbeiträge oder das Vereinsvermögen.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wenn sich das Mitglied schuldhaft vereinsschädigend verhält, verfügt werden. Es wird klargestellt, dass eine Vereinsschädigung vorliegt, wenn ein Mitglied sich öffentlich (zum Beispiel auf einer sozialen Plattform) zu einer Tätigkeit des Vereines bzw. zum Verein negativ äußert. Bei einem Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Beendigung eines Dienstverhältnisses wie in § 5 Abs. 1 erwähnt, bedeutet nicht automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft und eine Mitgliedschaft ist auch dann weiterhin möglich. Wobei, das Mitglied eine Meldepflicht zur Änderung des Dienstverhältnisstatutes trägt.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu übermitteln.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfenden einzubinden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfenden (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich physisch oder digital statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt

  • a) auf begründeten Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

  • b) auf begründetem Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

  • c) auf Wunsch der Rechnungsprüfenden oder eines:r gerichtlich bestellten Kurators:in.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder ohne Verzögerung vor dem Termin schriftlich (per Mail) zu laden, zumindest jedoch fünf Werktage. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – b), durch die Rechnungsprüfenden oder des:r gerichtlich bestellten Kurator:in (Abs. 2 lit. c).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (per Mail) einzureichen. Die Ergänzung zur Tagesordnung muss spätestens einen Tag vor dem Tag, an dem die Generalversammlung stattfindet, vom Vorstand an alle Mitglieder versendet werden.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Themen gefasst werden, die in der ordnungsgemäß versendeten Tagesordnung ausgewiesen sind. Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurden, können in der Generalversammlung lediglich erörtert werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal drei Vollmachten ausüben.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der:die erste Vorsitzende in dessen/deren Verhinderung der:die zweite Vorsitzende. Auf Antrag des Vorstands kann an Stelle von der Generalversammlung ein:e Tagungspräsident:in gewählt werden, der:die den Vorsitz in der Generalversammlung führt.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a) Beschlussfassung über den materiellen Voranschlag des Vereins für das folgende Jahr;

  • b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts;

  • c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfenden;

  • d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und Verein;

  • e) Entlastung des Vorstands;

  • f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

  • g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  • h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  • i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, und zwar aus einer:m ersten Vorsitzenden, einer:m zweiten Vorsitzenden, einem:einer Finanzreferent:in und bis zu zwei weiteren Vorstandstellvertreter:innen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine:ihre Stelle ein anderes ordentliches Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfende verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zumindest ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird durch den:die erste:n Vorsitzende:n schriftlich oder mündlich einberufen. Ist der:die erste Vorsitzende auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, kann jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des:der ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der:die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der:die zweite Vorsitzende. Sind beide verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die übrigen Vorstandsmitglieder, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) der nachfolgenden Person wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der:die erste und zweite Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Die weiteren Vorstandsmitglieder verpflichten sich zur stetigen Unterstützung der Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschriften beider Vorsitzenden, in Geldangelegenheiten der Vorsitzenden und des:der Finanzreferenten:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich gemeinsam von den Vorsitzenden erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug sind beide Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der:die erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der:die zweite Vorsitzende kann in Vertretung fungieren.

(6) Ein:e Vorstandstellverter:in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Bei Abwesendheit wird diese Tätigkeit einer anderen Person im Vorstand zugeteilt.

(7) Der:die Finanzreferent:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und haftbar.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Vorsitzenden oder des:der Finanzreferenten:in die Vorstandstellvertreter:innen.

§ 14: Rechnungsprüfende

(1) Zwei Rechnungsprüfende werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem anderen Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfenden obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfenden die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht abweichendes schriftlich festgelegt, ausschließlich das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien (Vienna International Arbitral Centre - VIAC) gemäß dessen Schiedsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens gültigen Fassung.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Das fehlende dritte Mitglied wird vom Vorstand aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder bestimmt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den:die Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der:die erste Vorsitzende. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern direkt zugutekommen. Über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke, ausschließlich im Bereich der Förderung von LGBTQIA+ -Menschen, im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.